Halterhaftung bei Firmenwagen


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Was Unternehmen beachten müssen

Verkehrsunfälle gehören nach wie vor zum Alltag auf deutschen Straßen und mit ihnen die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet. Dies ist insbesondere für Unternehmen mit Dienstwagen und Poolfahrzeugen ein sensibles Thema. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, wann die Halterhaftung greift, welche Pflichten Sie als Fahrzeughalter haben und wie Sie Ihr Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen schützen.

Was bedeutet Halterhaftung?

Die Halterhaftung im Straßenverkehrsgesetz regelt, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden und Verstöße haften muss, wenn diese durch sein Fahrzeug entstanden sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Fahrzeughalter selbst für den Unfall verantwortlich ist. Dies nennt sich Gefährdungshaftung und unterliegt der Prämisse, dass von allen Fahrzeugen im Straßenverkehr ein gewisses Risiko ausgeht. Grundlage für die Halterhaftung ist Paragraf 7 StVG, Abs. 1:

„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Doch wer ist überhaupt Fahrzeughalter, insbesondere bei einem Unternehmen mit eigener Flotte und überlassenen Dienstwagen?

Wer ist Fahrzeughalter?

Um zu erklären, wer Fahrzeughalter ist, muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass nur natürliche Personen, also konkrete Menschen und keine Unternehmen, Fahrzeughalter sein können. Ferner sieht die Definition folgende Voraussetzungen vor: Fahrzeughalter ist die Person, die über die Nutzung des Fahrzeugs bestimmt und die Kosten für Anschaffung und Betrieb trägt. Damit verbunden ist zudem die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Anmeldung und Versicherung sowie die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung zu sorgen. In einem Unternehmen, das Fahrzeuge für die Mitarbeiter bereitstellt, ist in der Regel der Geschäftsführer der Fahrzeughalter. Auch bei überlassenen Dienstwagen bleibt der Geschäftsführer weiterhin Fahrzeughalter. Es besteht aber die Möglichkeit, die Funktion des Fahrzeughalters und die damit verbundenen Pflichten an andere Personen zu delegieren.

Halterhaftung übertragen – so klappt´s

Für die Übertragung der Halterhaftung kommt insbesondere der Fuhrparkleiter infrage. Voraussetzung ist aber, dass dieser über die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt und vor der Delegation über die Rechte und Pflichten ausreichend aufgeklärt wurde. Wie in allen juristischen Angelegenheiten sind auch hier präzise Formulierungen das A und O. Denn sollten einzelne Aspekte wie konkrete Pflichten und Aufgaben bei der Übertragung der Halterhaftung nicht ordnungsgemäß festgehalten werden, drohen rechtliche Konsequenzen, sodass die Geschäftsführung am Ende doch noch haftbar gemacht werden könnte. Dementsprechend bietet ein schriftlicher Vertrag die beste Grundlage für die Delegation der Halterhaftung. Mit der Delegation der Halterhaftung spricht sich ein Unternehmen bzw. der Geschäftsführer jedoch nicht gleich von allen Pflichten frei. Auch nach der Übertragung ist das Unternehmen für die Kontrolle und Überwachung des Fuhrparks verantwortlich, beispielsweise durch regelmäßige Kontrolle der Arbeit des Fuhrparkmanagers.

Fahrzeughalter und Fahrzeugführer – ein großer Unterschied

Zwar sieht die Straßenverkehrsordnung, wie oben dargestellt, den Fahrzeughalter generell in der Haftung, doch nicht in allen Fällen ist der Halter auch haftbar, sondern der Fahrer, auch Fahrzeugführer genannt. Als solcher gilt eine Person, die das Fahrzeug lenkt und die Kontrolle darüber ausübt. Da in bestimmten Fällen der Fahrer und nicht der Halter haftet, sollte ein Unternehmen genau festlegen, wer mit dem überlassenen Dienstwagen fahren darf – möglich sind beispielsweise auch Familienmitglieder des Mitarbeiters. Hier bietet eine gut ausgearbeitete Car Policy die beste Grundlage, um rechtliche Folgen zu vermeiden und klare Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug festzulegen.

Fahrerhaftung und Halterhaftung – wer haftet wann?

Damit ein Fahrzeughalter für entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, muss das Fahrzeug in Betrieb gewesen sein. Die juristische Auslegung von „in Betrieb sein“ deckt sich jedoch nicht unbedingt mit dem allgemeinen Verständnis des Worts. So reicht es bereits aus, dass das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz steht, um „im Betrieb zu sein“. Ein laufender Motor oder gar Fahren sind keine zwingenden Voraussetzungen, um das Fahrzeug als „im Betrieb“ zu bewerten. Ein Fahrer hingegen haftet, wenn ihm schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, dann greift die sogenannte Verschuldungshaftung. Dies kann beispielsweise bei überhöhter Geschwindigkeit oder Missachtung der Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers der Fall sein. Interessanterweise haftet beim Parken im Halteverbot der Fahrzeughalter und nicht der Fahrer, obwohl dieser das Fahrzeug abgestellt hat. Grundlage hierfür ist die sogenannte Halterverantwortlichkeit. Sie besagt, dass Fahrzeughalter bei ruhendem Verkehr – also beim Parken – für Verstöße gegen die Verkehrsordnung haften.

Grenzen der Halterhaftung

Trotz der umfangreichen Haftung der Fahrzeughalter gibt es auch Ausnahmen und Begrenzungen. Diese sollen sicherstellen, dass die Haftung nicht über das Maß hinausgeht, das als gerechtfertigt angesehen wird. Das sind zum einen Schäden, die durch „höhere Gewalt“, also unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse wie Naturkatastrophen, entstehen und auch nicht durch äußerste Sorgfalt des Fahrzeughalters hätten vermieden werden können. Zum anderen gibt es Grenzen hinsichtlich der zu erstattenden Schäden. Gemäß Paragraf 12 StVG beträgt die Haftung für Sachschäden maximal 1.000.000 Euro und für Personenschäden maximal 5.000.000 Euro. Voraussetzung ist hier im Übrigen eine ausreichende Versicherungssumme, da die Schäden von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden.

Die Pflichten der Fahrzeughalter

Als Fahrzeughalter muss man verschiedenen Pflichten nachkommen, um rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Bei Nichtbeachtung und Vernachlässigung dieser Pflichten drohen empfindliche Strafen, besonders wenn die Unfallursache darauf zurückgeführt werden kann. Es lassen sich drei Hauptfelder benennen, die Fahrzeughalter beachten müssen:

  • Führerscheinkontrolle der Fahrer

Eine der wichtigsten Pflichten eines Fahrzeughalters bzw. eines Fuhrparkmanagers ist die regelmäßige Führerscheinkontrolle der Fahrer. Denn ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung stellt, ist dafür verantwortlich, dass diese auch über eine gültige Fahrerlaubnis bzw. entsprechende Führerscheinklasse verfügen. Zwar gibt es keine rechtliche Vorgabe, wie oft die Führerscheine von Mitarbeitern zu kontrollieren sind, doch es empfiehlt sich ein halbjährliches Intervall. Bei vermehrten Bußgeldbescheiden können auch kleinere Zeitabstände sinnvoll sein.

  • Fahrerunterweisung nach UVV

Eine weitere Pflicht stellt die Fahrerunterweisung nach UVV (Unfallverhütungsvorschriften) gemäß DGUV Vorschrift 70 dar, denn betrieblich genutzte Fahrzeuge gelten als Arbeitsmittel. Die Unterweisung muss per Gesetz beim erstmaligen Dienstantritt und dann jährlich stattfinden. Ziel ist es, die Mitarbeiter im Umgang mit den Fahrzeugen zu schulen. Ferner soll den Mitarbeitern gezeigt werden, wie man Unfälle vermeidet und sich im Schadensfall verhält.

  • Fahrzeugprüfung nach UVV

Die Unfallverhütungsvorschriften betreffen im Rahmen der Halterhaftung nicht nur die Mitarbeiter, sprich die Fahrer, sondern auch die Fahrzeuge. Fuhrparkleiter bzw. Fahrzeughalter müssen jedes Fahrzeug mindestens einmal pro Jahr auf ihre Verkehrstauglichkeit und Sicherheit kontrollieren. Das umfasst auch die regelmäßige Inspektion und Wartung der Fahrzeuge.

Halterhaftung und E-Mobilität

Im Zuge des Mobilitätswandels und des größeren Angebots an E-Autos stellen immer mehr Unternehmen ihre Flotte um. Mit der zunehmenden Anzahl an Elektrofahrzeugen stellt sich auch die Frage, welchen Einfluss dies auf die UVV-Schulungen und -Prüfungen hat. Wesentliche Kernelemente wie das allgemeine Verhalten in Unfallsituationen und die Verhütung von Verkehrsunfällen bleiben selbstverständlich unberührt. Doch die Schulungsinhalte sollten wegen der Besonderheiten von Elektrofahrzeugen angepasst werden. Zunächst ist beispielsweise auf die speziellen Gefahren hinzuweisen, die nicht größer als bei Verbrennern, aber eben anders sind. Dies gilt insbesondere für Unfallsituationen, da von defekten Elektrofahrzeugen ein anderes Gefahrenpotenzial ausgeht als von Verbrennern, beispielsweise bei Bränden. Ferner müssen Mitarbeiter in den spezifischen Ladevorgang von Elektrofahrzeugen eingeführt werden: Welche Ladepunkte können genutzt werden? Was ist bei der Ladung zu beachten? u.v.m. Unterbleibt die korrekte Einweisung, kann es im schlimmsten Fall zu Rückforderungen der Versicherung kommen.

So gelingt Ihnen sorgenfreies Fuhrparkmanagement

Die Pflichten im Rahmen der Halterhaftung sind umfangreich und bedeuten einen hohen Aufwand. Kommt man diesen Pflichten nicht nach, drohen hohe Bußgelder sowie Personen- und Sachschäden. Dementsprechend ist ein professionelles Fuhrparkmanagement von großer Bedeutung. Die T.F-uhrpark Consulting bietet ihren Kunden ein Rundum-Sorglos-Paket, das alle Pflichten und Aufgaben der Halterhaftung umfasst. Neben einer allgemeinen Aufklärung über die Rechte und Pflichten im Rahmen der Halterhaftung bieten wir auch Unterstützung bei der Delegation der Halterpflichten an Fuhrparkmanager an. So gelingt Ihnen eine unkomplizierte Übertragung der Halterhaftung und die rechtliche Absicherung. Mit der elektronischen Führerscheinkontrolle übernehmen wir für Sie die zeitaufwendige und stetig wiederkehrende Überprüfung der Fahrerlaubnis Ihrer Mitarbeiter. Dadurch sinkt Ihr Risiko, bei Verstößen haftbar gemacht zu werden. Außerdem bieten wir eine digitale UVV-Schulung für Ihre Mitarbeiter an. Durch unsere gut konzipierten und erprobten Schulungen sind Ihre Mitarbeiter für alle Eventualitäten bestens gerüstet. Zu unseren digitalen Services gehört auch die umfangreiche und lückenlose Dokumentation der Fahrzeugüberprüfung nach UVV. So sind Sie vor rechtlichen Problemen geschützt und können sich auf Ihre eigentliche Arbeit konzentrieren.

Ausblick

Im Bereich der Automobilität hat sich in den vergangenen Jahren einiges getan und die Branche befindet sich nach wie vor im Umbruch. Vor allem technologische Innovationen wie autonom fahrende Autos revolutionieren den Markt – und stellen die Gesetzgebung, beispielsweise im Rahmen der Halterhaftung, vor große Probleme. Wer ist haftbar zu machen bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen? Der Halter oder doch der Hersteller des Fahrzeugs? Es wird deutlich, dass der Gesetzgeber hierauf Antworten finden und die StVG entsprechend anpassen muss.

Fazit

Die obigen Ausführungen zeigen, wie komplex das Thema Halterhaftung im Automobilbereich ist. Die Pflichten des Fahrzeughalters sind recht umfangreich und die stetig wiederkehrenden Kontrollen und Schulungen bedürfen enorm viel Zeit, Organisation und Dokumentation. Angesichts der drohenden rechtlichen Folgen und finanziellen Strafen, aber auch um seine Mitarbeiter bestmöglich im Straßenverkehr zu schützen, sollte das Fuhrparkmanagement mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. Der Halterhaftungsservice der T.F-uhrpark Consulting übernimmt diese sensiblen Aufgaben für Sie, sodass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, ihr Fuhrpark rechtlich abgesichert ist und Ihre Mitarbeiter sicher unterwegs sind.