AGB Fahrzeuglogistik

§ 1 Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die Verbraucher oder Unternehmen (im Folgenden „Kunden“) bei der T.F-uhrpark-Consulting GmbH (nachfolgend „Anbieter“ genannt) erteilen. Der Begriff „Anbieter“ umfasst das Unternehmen sowie seine Führungskräfte, Mitarbeiter und weitere Beauftragte.

Der Anbieter erbringt für seine Kunden Dienstleistungen rund um die Überführung und Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen.

  • Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nichts mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu tun hat.
  • Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit handelt.

Abweichende oder widersprechende Bestimmungen zu diesen AGB gelten nur, wenn der Anbieter diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsabwicklung

2.1 Erbringung der Dienstleistungen

Der Anbieter kann die vereinbarten Dienstleistungen selbst oder durch Dritte ausführen lassen. Die Auswahl externer Dienstleister, insbesondere der Fahrer für Fahrzeugüberführungen, liegt im Ermessen des Anbieters.

2.2 Pflichten des Kunden

Der Kunde muss dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen in der jeweils notwendigen Form rechtzeitig übermitteln.
Er ist verpflichtet, alle Angaben korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

2.3 Bevollmächtigung

Mit der Beauftragung ermächtigt der Kunde den Anbieter grundsätzlich, alle notwendigen Verträge und Erklärungen im Namen des Kunden abzuschließen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. In Einzelfällen kann der Anbieter auch im eigenen Namen handeln.

§ 3 Auftragserteilung

Der Kunde hat einen Anspruch auf die Durchführung eines Auftrags, wenn er eine verbindliche Beauftragung erteilt und der Anbieter diese bestätigt hat.

§ 4 Rechte und Pflichten der Parteien

4.1 Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle erforderlichen Daten und Unterlagen korrekt, vollständig und spätestens drei Tage vor der Ausführung des Auftrags zu übermitteln.

Er stimmt der Speicherung seiner Daten in der Anbieter-Datenbank zu. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm übermittelten Dokumente vollständig, korrekt und gültig sind.

Falls die Dienstleistung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen nicht ausgeführt werden kann, bleibt der Kunde trotzdem zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ihm bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Für zusätzliche Kosten, Verzögerungen oder andere Probleme, die durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben entstehen, übernimmt der Anbieter keine Haftung.

4.2 Ausführungszeiten

Der Anbieter bemüht sich, die gewünschten Fristen einzuhalten, übernimmt dafür aber keine Garantie. Eine verbindliche Frist besteht nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 5 Pflichten der Parteien

5.1 Fahrzeugübergabe und Zustand des Fahrzeugs

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug am Tag der Überführung pünktlich und in fahrbereitem Zustand zu übergeben. Das Fahrzeug darf keine Mängel haben, die nach StVO oder StVZO die Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen.
Falls das Fahrzeug nicht fahrbereit ist, muss der Kunde alle Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft übernehmen.

5.2 Verspätung bei der Fahrzeugübergabe

Falls der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort ist und sich die Übergabe um mehr als 20 Minuten aus Kundengründen verzögert, werden 20 € pro angefangene 30 Minuten berechnet.

  • Der Kunde muss sicherstellen, dass zusätzlich zu transportierende Gegenstände (z. B. Reifen) rechtzeitig bereitstehen und ordnungsgemäß gesichert sind.
  • Falls durch die Verzögerung zusätzliche Kosten entstehen (z. B. Hotelkosten des Fahrers), muss der Kunde diese übernehmen.
  • Falls das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort steht oder nicht überführt werden kann (z. B. aufgrund schwerer Mängel), werden 150 % des ursprünglichen Überführungspreises berechnet. Der Kunde kann aber nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.3 Begleitpapiere und Verantwortung des Kunden

Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Korrektheit der Fahrzeugdokumente verantwortlich.
Falls durch fehlende oder falsche Unterlagen (z. B. nicht genehmigte Papiere oder technische Mängel) Kosten entstehen (z. B. Bußgelder, Abschleppkosten), muss der Kunde diese übernehmen – außer der Anbieter hat den Fehler verursacht.

5.4 Fahrzeugzustand und Verantwortung des Kunden

Die Beurteilung des Überführungsfahrers zum Zustand des Fahrzeugs ist keine Garantie, dass das Fahrzeug alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert.
Der Kunde bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist.

5.5 Berechtigung zur Fahrzeugverfügung

Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen.
Falls das Fahrzeug von einer Behörde eingezogen oder beschlagnahmt wird, hat der Kunde keine Ansprüche gegenüber dem Anbieter – es sei denn, der Anbieter ist für die Beschlagnahmung verantwortlich.

5.6 Entgegennahme des Fahrzeugs bei Rückgabe

Das zurückgebrachte Fahrzeug muss an der angegebenen Zustelladresse vom Kunden oder einer bevollmächtigten Person entgegengenommen werden.
Als empfangsberechtigt gelten auch Personen am Standort des Kunden, wenn erwartet werden kann, dass sie das Fahrzeug weitergeben (z. B. Mitarbeiter).

5.7 Obliegenheiten gegenüber der Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen für die Vollkaskoversicherung rechtzeitig bereitzustellen.
Falls er dies versäumt und die Versicherung eine Zahlung verweigert, können keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter geltend gemacht werden.

5.8 Unfallabwicklung

Im Falle eines Unfalls verpflichtet sich der Anbieter:

  • Die Polizei zu informieren
  • Die Abwicklung der Versicherungsansprüche für den Kunden zu übernehmen
  • Falls nötig, einen Anwalt zur Schadenregulierung zu beauftragen
  • Auf Nachfrage eine schriftliche Unfallbeschreibung bereitzustellen

5.9 Pannenhilfe und Abschleppservice

Falls es zu einer Panne kommt, darf der Anbieter:

  • Eine Pannenhilfe organisieren
  • Falls nötig, das Fahrzeug abschleppen lassen
  • Den Kunden sofort informieren und die weitere Vorgehensweise abstimmen

Zusätzliche Kosten und Zeitaufwand werden dem Kunden gesondert berechnet.

5.10 Winterliche Straßenverhältnisse

Falls das Fahrzeug nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet ist, darf der Anbieter:

  • Die Überführung ablehnen oder unterbrechen
  • Dem Kunden alle dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit geeigneten Winterreifen ausgestattet ist. Falls er dies nicht angegeben hat, gelten die gleichen Kostenregelungen wie in § 5.1 und 5.2.

5.11 Dokumentation des Fahrzeugzustands

Der Zustand des Fahrzeugs wird bei Übergabe und Rückgabe protokolliert.
Dieses Protokoll dient als Nachweis für den Gefahrenübergang zwischen Kunde und Anbieter.
Der Anbieter sichert eine sorgfältige Dokumentation zu, übernimmt aber keine Haftung für unbemerkte Schäden.

5.12 Nutzung roter Kennzeichen

Falls der Anbieter rote Kennzeichen für die Überführung nutzt, sind diese:

  • durch eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgedeckt
  • nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen erlaubt

Der Kunde bestätigt, dass das Fahrzeug nicht zugelassen ist und stellt den Anbieter von jeglichen Schäden oder Strafen frei, die durch einen Verstoß entstehen.

§ 6 Gefahrübergang

Wenn der Anbieter eine Dienstleistung erbringt, geht die Verantwortung für Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände, die der Kunde übergeben oder versenden muss, erst mit deren vollständigem Eingang beim Anbieter auf den Anbieter über.

Nach erfolgreicher Erbringung der Dienstleistung durch den Anbieter geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung mit der dokumentierten Versandaufgabe zurück auf den Kunden.

Der Anbieter haftet nicht für den Verlust von Dokumenten auf dem Versandweg.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Preise

Die Preise für die Dienstleistungen richten sich nach der aktuellen Preisliste, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

7.2 Erstattung amtlicher Gebühren

Falls der Anbieter amtliche Gebühren vorauslegen muss, ist der Kunde verpflichtet, diese zu erstatten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn:

  • Die eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder unzureichend sind
  • Besondere Umstände eine zusätzliche Bearbeitung erfordern

7.3 Umsatzsteuer

Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnung weist diese gesondert aus.

7.4 Fälligkeit und Verzug

Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig. Falls der Kunde nicht rechtzeitig zahlt, tritt automatisch Zahlungsverzug nach den gesetzlichen Regelungen ein.

7.5 Stornierungen und Fehlfahrten

  • Fahrzeugüberführungen:
    • Stornierung weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn100 % des Überführungspreises
    • Stornierung 3 Tage vor Auftragsbeginn10 % des Überführungspreises
    • Fehlfahrten, die der Kunde zu vertreten hat → 150 % des Überführungspreises
  • Zulassungen:
    • Stornierung weniger als einen Werktag vor der Dienstleistungvolle Vergütung fällig

Der Kunde kann in jedem Fall nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.6 Unvorhergesehene Kosten

Falls die Dienstleistung durch nicht vom Anbieter verschuldete Ereignisse (z. B. Streiks) erschwert wird, kann der Anbieter:

  • Zusätzliche Kosten berechnen, sofern sie innerhalb von drei Werktagen nach dem Ereignis dem Kunden mitgeteilt werden
  • Nur tatsächlich entstandene Kosten weitergeben, die durch Quittungen nachgewiesen werden müssen

Falls die Dienstleistung unmöglich oder unzumutbar wird, gilt § 11 der AGB.

§ 8 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

8.1 Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf nur dann eigene Forderungen gegen den Anbieter verrechnen, wenn diese:

  • Gerichtlich bestätigt sind oder
  • Vom Anbieter anerkannt wurden

8.2 Abtretung von Forderungen

Der Kunde darf seine Ansprüche gegenüber dem Anbieter nur mit dessen Zustimmung an Dritte abtreten.
Ausnahme: § 354a HGB (Handelsrechtliche Abtretungen bleiben unberührt).

8.3 Zurückbehaltungsrecht des Kunden

Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Anspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.

8.4 Abtretung durch den Anbieter

Der Anbieter darf seine Forderungen (z. B. Vergütungsansprüche) an Dritte abtreten, ganz oder teilweise.

§ 9 Haftung, Gewährleistung und Versicherungsschutz

9.1 Unbeschränkte Haftung

Der Anbieter haftet uneingeschränkt, wenn:

  • Er eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat (mindestens in Textform oder gesetzlich vorgeschrieben).
  • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz greift.
  • Leib, Leben oder Gesundheit verletzt werden.

9.2 Haftung für grobe Pflichtverletzungen

Der Anbieter haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden – außer in den Fällen von § 11.3.

9.3 Haftung für einfache Fahrlässigkeit

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn eine sogenannte Kardinalpflicht verletzt wurde.
Eine Kardinalpflicht ist eine wesentliche Vertragsverpflichtung, ohne die der Vertrag nicht erfüllt werden könnte und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

In solchen Fällen ist die Haftung des Anbieters auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

9.4 Ergänzende Regelungen für Fahrzeugüberführungen

  • Die Haftung des Anbieters beginnt bei Übernahme des Fahrzeugs und endet mit der Übergabe am Bestimmungsort.
  • Falls das Fahrzeug außerhalb der regulären Geschäftszeiten (nach Feierabend, am Wochenende oder nachts) abgestellt wird, geht die Gefahr mit der Abstellung auf den Kunden über.
  • Der Anbieter haftet nicht für private Gegenstände im Fahrzeug.
  • Falls sich nicht erlaubte Gegenstände im Fahrzeug befinden, kann der Anbieter:
    • Die Überführung abbrechen.
    • Die Polizei informieren.
    • 150 % des vereinbarten Preises berechnen.

9.5 Keine Haftung für Transportschäden an Rädern

Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch das Ein- und Ausladen oder den Transport von Rädern oder Radsätzen im Fahrzeug entstehen. Dies betrifft insbesondere:

  • Verdeckte Schäden, die durch aufliegende Räder nicht sofort sichtbar sind.
  • Beschädigungen des Innenraums durch verrutschende Räder.
  • Schäden an den Rädern oder Felgen selbst.

Der Kunde ist allein verantwortlich für die Ladungssicherung.

9.6 Auswahl von Gutachtern und Werkstätten

  • Der Anbieter bestimmt den Gutachter und die Werkstatt im Schadensfall.
  • Falls der Kunde ohne Absprache eine andere Werkstatt oder einen anderen Gutachter beauftragt, kann der Anbieter die Kostenübernahme ablehnen.
  • Keine Haftung besteht für:
    • Steinschläge, technische Defekte oder platte Reifen, da dies zufällige Schäden sind.
    • Glasschäden, die über einen Steinschlag hinausgehen, werden nur von einem durch den Anbieter gewählten Dienstleister reguliert.
    • Unwetterschäden, es sei denn, der Anbieter hat sich nicht an die erforderliche Sorgfalt gehalten (Beweislast liegt beim Kunden).
    • Vandalismus, Fahrerflucht oder Brandschäden durch Dritte.

9.7 Regelungen bei durch den Anbieter verschuldeten Unfällen

  • Falls der Anbieter einen Unfall (teilweise) verschuldet, gelten folgende Ersatzregelungen:
    • Der Anbieter stellt ein Ersatzfahrzeug nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bereit.
    • Kosten für nicht vom Anbieter gestellte Ersatzfahrzeuge werden nicht erstattet.
    • Verbringungskosten, Reisekosten und Leasingraten werden nicht erstattet.
    • Die Reparatur wird bevorzugt, wobei die Bewertung nach „Die Faire Fahrzeugbewertung VMF®“ erfolgt.
  • Ausnahmen von der Reparatur gibt es bei:
    • Leichten Schäden, bei denen nur eine Wertminderung ausgeglichen wird.
    • Totalschäden (wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).
  • Falls Leasingfahrzeuge betroffen sind, gilt ausschließlich das Rücknahmegutachten als Bewertungsgrundlage.

9.8 Regelungen bei unverschuldeten Unfällen

Falls der Anbieter nicht schuld an einem Unfall ist, muss der Kunde die Schadensabwicklung selbst übernehmen.

9.9 Begrenzung der Haftung bei Versicherungsnachteilen

Falls durch einen Unfall der Schadensfreiheitsrabatt des Kunden in der Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt oder die Versicherungsprämie steigt, ist die Haftung des Anbieters:

  • Maximal auf 500,00 EUR pro Schadensfall begrenzt.
  • Nur für die Differenz zwischen dem alten und neuen Versicherungsbetrag für bis zu zwei Jahre gültig.

9.10 Versicherung bei zugelassenen Fahrzeugen

Falls das überführte Fahrzeug zugelassen ist, wird im Schadensfall die Versicherung des Fahrzeughalters in Anspruch genommen.

9.11 Wiederbeschaffung von Fahrzeugdokumenten

Falls Fahrzeugdokumente im Rahmen der Überführung verloren gehen oder beschädigt werden, übernimmt der Anbieter:

  • Amtliche Gebühren für die Wiederbeschaffung.
  • Gegebenenfalls Herstellerkosten und Versandkosten.

Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

§ 10 Höhere Gewalt

10.1 Definition

Als höhere Gewalt gilt ein Ereignis oder eine Situation, die den Anbieter daran hindert, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, wenn:

  • Das Ereignis außerhalb seiner Kontrolle liegt und
  • Die Auswirkungen nicht zumutbar hätten vermieden oder überwunden werden können.

10.2 Beispiele für höhere Gewalt

Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei:

  1. Kriegen (erklärt oder nicht erklärt), Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion, Revolution, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufständen, Terrorakten, Sabotage oder Piraterie.
  2. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos oder Sanktionen.
  3. Amtliche Anordnungen (rechtmäßig oder unrechtmäßig), wie z. B. behördliche Schließungen oder lange Wartezeiten bei Kfz-Zulassungsstellen, Enteignung.
  4. Gesundheitskrisen, z. B. Epidemien oder Pandemien (z. B. COVID-19).
  5. Naturkatastrophen oder extreme Wetterereignisse (z. B. Überschwemmungen, Erdbeben).
  6. Explosionen, Brände, Zerstörung von Ausrüstung oder längere Ausfälle von Transportmitteln, Telekommunikation oder Energieversorgung.
  7. Arbeitsunruhen, wie Streiks, Aussperrungen oder Fabrikbesetzungen.

10.3 Folgen bei höherer Gewalt

  • Sobald sich der Anbieter auf höhere Gewalt beruft, entfällt seine Verpflichtung zur Vertragserfüllung, solange das Ereignis anhält.
  • Er ist nicht haftbar für Schäden oder Vertragsverletzungen, die durch die höhere Gewalt verursacht wurden.
  • Ist das Hindernis nur vorübergehend, bleibt der Vertrag bestehen, und die Leistung wird nach Beendigung des Hindernisses wieder aufgenommen.
  • Falls das Hindernis jedoch länger als 120 Tage andauert, kann jede Partei den Vertrag kündigen.

§ 11 Auslieferung und Mängelanzeige (Rügeobliegenheit)

  • Der Kunde muss offensichtliche Mängel oder Schlechtleistungen sofort melden, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Fahrzeugübernahme.
  • Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem alle erkennbaren Schäden (z. B. Beulen, Kratzer, defekte Scheiben) schriftlich oder per Foto dokumentiert werden müssen.
  • Falls ein Schaden nicht im Protokoll vermerkt ist, wird davon ausgegangen, dass dieser erst nach der Übergabe entstanden ist. Der Kunde muss in diesem Fall nachweisen, dass der Schaden bereits bei der Übernahme vorhanden war.
  • Falls der Kunde die Frist zur Mängelanzeige nicht einhält, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  • Für Unternehmer bleibt § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) unberührt.

§ 12 Verbraucherschlichtung – Information nach § 36 VSBG

  • Der Anbieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Gerichtsstand

  • Für Unternehmer ist der Gerichtsstand der Hauptsitz des Anbieters.
  • Für Verbraucher gilt dies ebenfalls, wenn:
    • Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
    • Sie nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
    • Ihr Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

13.2 Erfüllungsort

  • Für Geschäfte mit Unternehmen ist der Sitz des Anbieters der gemeinsame Erfüllungsort – dies gilt nicht für Frachtverträge.

13.3 Form von Erklärungen

  • Verbraucher können Erklärungen an den Anbieter in Textform (z. B. E-Mail) abgeben.
  • Unternehmer müssen Erklärungen per Einwurf-Einschreiben übermitteln.
  • Individuelle Absprachen bleiben unberührt.

13.4 Änderungen der AGB

  • Der Anbieter kann die AGB einseitig ändern, wenn:
    • Eine nachträgliche Äquivalenzstörung vorliegt.
    • Gesetzliche, rechtliche oder technische Änderungen dies erforderlich machen.
  • In diesem Fall erhält der Kunde eine aktualisierte Version mit markierten Änderungen.
  • Die Änderungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht (in Text- oder Schriftform).

13.5 Vertragssprache

  • Die Vertragssprache ist Deutsch.

13.6 Speicherung des Vertrags

  • Der Anbieter speichert den Vertragstext nicht nach Vertragsschluss.
  • Der Kunde hat keinen Zugriff auf den gespeicherten Vertragstext.

13.7 Salvatorische Klausel

  • Falls einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleibt der Rest des Vertrags gültig.
  • Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  • Das gilt auch für Regelungslücken.